rechtlich unzulässig

Bürgerdarlehen

von: moritz; 04.10.2009; Nummer: 2365
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Einnahme; Thema: Abgaben, Steuern
4.06818
Durchschnitt: 1,07 (88mal bewertet)

In Quickborn geben Bürger ihrer Stadt Darlehen. Ab 5.000,00 Euro mindestens für ein Jahr zu 3% Zinsen sind die Konditionen der Bürgerdarlehen. Damit wäre es für Trier günstiger als Bankkredite. Das Modell hat es Quickborn ermöglicht das Geld für Schulsanierungen zusammen zu bekommen.

Vielleicht auch eine Möglichkeit für Trier? Hamburg hat das vor 25 Jahren auch schon mal gemacht, um den ersten Hafenausbau zu finanzieren.

Redaktion
Prüfung durch den Rat: 
wird geprüft

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Ergebnis des Rates

Der Umsetzung dieses Vorschlages kann der Stadtrat zum jetzigen Zeitpunkt nicht zustimmen.

Verwaltungshinweis für den Rat

Der Vorschlag ist nach der Interpretation der derzeitigen Rechtslage nicht umsetzbar.

Nach Auskunft der Stadt Quickborn vertritt das schleswig-holsteinische Innenministerium die Auffassung, dass es sich bei dem "Bürgerdarlehen" um ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft im Sinne des § 32 Kreditwesengesetz handelt. Gestützt wird diese Rechtsauffassung auf einer schriftlichen Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin), wonach die handelnde Kommune dann zu einem Kreditinstitut würde. Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit müsste sich ein konkretes Verzinsungsangebot an die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Trier auf der Basis des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit an den aktuellen Geld- und Kapitalmarktsätzen orientieren. D. h. eine pauschale Zinsfestlegung - losgelöst von den Finanzmärkten - ist nicht möglich.

Beschaffung

Bürgervorschlag
von: hamm; 09.06.2010; Nummer: 3430
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Einnahme; Thema: Zusätzliche Themen
3.927835
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Grundsätzlich sollten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen regionale Anbieter bevorzugt werden, sofern die (a) Tariflöhne zahlen, (b) Vorprodukte aus der Region beziehen, (c) hier Steuern zahlen. Dies sollte ergänzend zum Stadtratsbeschluss über Fair Trade beachtet werden.

Redaktion
Zuständigkeit: 
Stadt zuständig
Prüfung durch den Rat: 
wird geprüft
Verwaltung empfiehlt: 
rechtliche Bedenken

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Ergebnis des Rates

Der Stadtrat lehnt den Vorschlag aus rechtlichen Gründen ab.

Verwaltungshinweis für den Rat

Eine Beschränkung auf regionale Betriebe ist nicht möglich. Die Stadt Trier muss als öffentliche Auftraggeberin Waren, Bau- und Dienstleistungen über ein transparentes Verfahren beschaffen und das öffentliche Vergaberecht beachten. Hier sind das Diskriminierungsverbot und der Wettbewerbsgrundsatz zu nennen. Die Beschaffung erfolgt nach einer öffentlichen Ausschreibung; es sei denn, es gilt im besonderen Fall eine Ausnahme.

Es ist aber möglich, zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmende zu stellen. Dies können soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte sein.

Fahrraddurchquerung der Innenstadt ermöglichen

Bürgervorschlag
von: marilen; 20.06.2010; Nummer: 3638
Stadtteil: Trier-Mitte-Gartenfeld; Wirkung: kostenneutral; Thema: Verkehr, Rad, Fuß
3.89011
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Wenn man mit dem Fahrrad unterwegs ist muss man immer große Umwege um die Innenstadt in Kauf nehmen.Bsp wäre eine Verbindung vom Viehmarkt Richtung Basilika durch die Hosenstraße oder von der Metzelstraße über den Kornmarkt zur Basilika sinnvoll und würde das Fahrradfahren in der Innenstadt viel attraktiver machen.

Redaktion
Zuständigkeit: 
Stadt zuständig
Prüfung durch den Rat: 
wird geprüft
Verwaltung empfiehlt: 
rechtliche Bedenken

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Ergebnis des Rates

Der Stadtrat lehnt den Vorschlag aus rechtlichen Gründen ab

Verwaltungshinweis für den Rat

Die Verbindung über den Kornmarkt wird derzeit geprüft. Der Umsetzung stehen derzeit noch nicht überwindbare (rechtliche) Hindernisse entgegen.

Die Verbindung zwischen Viehmarkt und Hosenstraße führt im Bereich zwischen Neu-und Brotstraße durch eine Engstelle der Fußgängerzone mit Außengastronomie und starkem Fußgängerverkehr die eine ganztägige Öffnung für den Radverkehr nicht ermöglicht. Um die Durchfahrbarkeit für Radfahrer in den weniger problematischen Zeiten zu ermöglichen, ist die Fußgängerzone bereits von 19 bis 11 Uhr für Radfahrer geöffnet worden.

E-Mail versus Brief

Bürgervorschlag
von: ms; 20.06.2010; Nummer: 3643
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Sparidee; Thema: Zusätzliche Themen
3.72222
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Es sollte überprüft werden ob nicht E-Mails viele Briefe der städtischen Verwaltung ersetzen können.

Redaktion
Zuständigkeit: 
Stadt zuständig
Prüfung durch den Rat: 
wird geprüft
Verwaltung empfiehlt: 
rechtliche Bedenken

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Ergebnis des Rates

Der Stadtrat lehnt den Vorschlag aus rechtlichen Gründen ab

Verwaltungshinweis für den Rat

Sicherlich ist der Austausch des Briefes durch die E-Mail ein Ziel, dass nicht nur die Stadtverwaltung Trier verfolgt. Leider sprechen zum heutigen Zeitpunkt einige Punkte gegen dieses Vorhaben:
1. Authentizität: Häufig werden Alias-Namen bei E-Mail-Adressen verwendet (wie z.B. ms@beispiel.de). Es ist nicht erkennbar, wer diese Person ist und ob sie berechtigt ist, die mit der E-Mail verbundenen Informationen zu erhalten.
2. Erreichbarkeit: Nicht jeder Bürger hat eine E-Mail-Adresse oder wünscht die Zustellung von Dokumenten auf diesem Weg (vergleiche Punkt 3). Dies führt zu einem Mehraufwand in der Sachbearbeitung.
3. Der Bürger muss sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass er eine Antwort als E-Mail erhalten möchte (Öffnungsklausel). Diese kann er jederzeit widerrufen.
4. Schreiben der Stadtverwaltung müssen häufig unterschrieben werden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz schreibt in diesem Fall vor, dass ein Dokument mit einer digitalen Signatur anstelle der händischen versehen werden muss. Leider hat sich die digitale Signatur in ihrer heutigen Ausprägung nicht durchgesetzt.
5. Einschreiben: Bestimmten Schreiben werden als Einschreiben verschickt, um deren Zustellungstermin wegen verbundener Fristen darstellen zu können. Bei der E-Mail gibt es keinen rechtsverbindlichen Zustellungsbescheid (Ausnahme: kostenpflichtige De-Mail).

LKW-Maut oder Verbot

Bürgervorschlag
von: hewi; 23.06.2010; Nummer: 3736
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Einnahme; Thema: Verkehr, Auto, LKW, Krad
3.64
Durchschnitt: 0,64 (50mal bewertet)

Täglich fahren hunderte Lastkraftwagen (LKW) durch Trier, die nichts in Trier abholen oder liefern (zum Beispiel täglich einige Sattelschlepper mit Baggern und/oder Radladern der Firma Volvo (ehemals Zettelmayer) aus Konz, sämtlich mit NL-Kennzeichen).

Das sollte und könnte verboten werden oder alternativ mit einer LKW-Maut belegt werden, da diese LKW nachweislich und maßgeblich die Straßen unserer Stadt über Gebühr belasten und zerstören, was immer wieder zu teuren Reparaturarbeiten führt.

Gerade Güter, die nicht verderben, könnten doch viel umweltfreundlicher auf Mosel und Saar verschifft werden!

Redaktion
Zuständigkeit: 
Stadt zuständig
Prüfung durch den Rat: 
wird geprüft
Verwaltung empfiehlt: 
Stadt nicht zuständig

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Ergebnis des Rates

Der Stadtrat lehnt den Vorschlag aus rechtlichen Gründen ab

Verwaltungshinweis für den Rat

Für die Erhebung einer so genannten "Stadtmaut" - sei es für die Straßenbenutzung durch Pkw oder Lkw - fehlt es an der gesetzlichen Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber. Ohne diese dürfen Kommunen keine Mautgebühren einführen. Die Möglichkeiten von LKW-Verboten sind von der Stadtverwaltung als untere Straßenverkehrsbehörde (staatliche Auftragsangelegenheit) geprüft. Die bundesrechtlichen Kriterien der Straßenverkehrsordnung und das Recht auf Gemeingebrauch einer Straße sprechen in der Regel dagegen. In Einzelfällen konnten Lkw-Verbote angeordnet werden, weil die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen.

Einnahmequelle: Gebührenpflichtige Parkplätze / Mieteinnahmen

Bürgervorschlag
von: heliotrop; 13.06.2010; Nummer: 3498
Stadtteil: Olewig; Wirkung: Einnahme; Thema: Verkehr, Auto, LKW, Krad
3.554215
Durchschnitt: 0,55 (83mal bewertet)

Die Stadt Trier ist meines Wissens Eigentümerin des „Klosters“ Olewig. Auf dem Klosterhof entlang der Olewiger Straße könnte durch die Einführung von Parkgebühren (Parkfläche wird zur Zeit öffentlich und von Hotelgästen kostenlos genutzt) eine neue Einnahmequelle geschaffen werden; dies wäre problemlos durch das Aufstellen eines Automaten möglich.

Im Klostergebäude befinden sich unter anderem leer stehende, bewohnbare Kleinwohnungen. Durch Vermietung könnte auch hier eine neue Einnahmequelle geschaffen werden.

Redaktion
Zuständigkeit: 
Stadt zuständig
Prüfung durch den Rat: 
wird geprüft
Verwaltung empfiehlt: 
ablehnen

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Ergebnis des Rates

Der Stadtrat lehnt den Vorschlag aus rechtlichen Gründen ab

Verwaltungshinweis für den Rat

Die Stadt prüft derzeit ein städtebauliches Konzept für das Klosterareal, um es kurzfristig zu veräußern. Der Aufwand für eine Bewirtschaftung des Parkplatzes (Parkscheinautomat, Verkehrssicherung ) würde sich daher für den Übergangszeitraum nicht rechnen. Dasselbe gilt für die Herrichtung und Unterhaltung von Kleinwohnungen; vermietbare Räume des Geländes sind derzeit alle vermietet.

Kommentar Ortsbeirat

Sitzung des Ortsbeirates vom 30.09.2010: Nach erfolgter Erörterung des Sachverhaltes war der Ortsbeirat einstimmig der Ansicht, infolge der kurzfristig anstehenden Veräußerung des Klosterareals den Vorschlag abzulehnen.

Günstiges 'Wi-Fi'-Hotspots-Internet und 'DVB-T'-Fernsehen für Trier!

von: Muellenheim87; 15.10.2009; Nummer: 2595
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Einnahme; Thema: Zusätzliche Themen
3.25397
Durchschnitt: 0,25 (63mal bewertet)

Die Stadt könnte duch die Installation von 'Wi-Fi'-Hotspots mobiles Internet in der Innenstadt anbieten und zudem noch dabei verdienen. Mit einem günstigen Preis von unter 15 € pro Abonnent im Monat könnten die Stadtbewohner und -besucher günstig und mobil ins Internet (auch von Zuhause aus)! Mit einem gut ausgebauten 'DVB-T'-Netz mit zahreichen TV-Programmen könnte die Stadt von den Sendern einen kleine Gebühr für die Übertragung verdienen und alle Stadtbewohner und -besucher hätten gutes und kostenloses Fernsehen. Vor allem jedoch auch lokale Sender wie z.B. der Bevölkerungssender OK54 müssen finanziell gestärkt werden und zum mitmachen beworben werden; denn dies ist es Intergrationszentrum, gerade für Jugendliche!

Redaktion
Prüfung durch den Rat: 
wird geprüft

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Verwaltungshinweis für den Rat

Die Aufgaben der Gemeinde sind in § 3 Gemeindeordnung beschrieben; weitere Regelungen bezüglich der  wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden finden sich in § 85 Gemeindeordnung. Die hier normierte Subsidiaritätsklausel stellt ganz klare Anforderungen an die kommunalwirtschaftliche Tätigkeit. Nach dieser Klausel ist die kommunalwirtschaftliche Tätigkeit nur dann zugelassen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Parkkrallen bei ausländischen Falschparkern

von: Triererin; 16.10.2009; Nummer: 2666
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Einnahme; Thema: Verkehr, Auto, LKW, Krad
3.23684
Durchschnitt: 0,24 (76mal bewertet)

Man könnte bei ausländischen Falschparkern, bei denen eine Realisierung des Verwarngeldes nicht durchgesetzt werden kann, Parkkrallen verwenden.

Redaktion
Prüfung durch den Rat: 
wird geprüft

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Verwaltungshinweis für den Rat

Keine Entscheidungskompetenz von Stadtrat und Verwaltung. Es fehlt dafür die Rechtsgrundlage.

Der Vorschlag ist in Rheinland-Pfalz rechtlich nicht umsetzbar. Für die Anwendung von Parkkrallen fehlt es an einer Ermächtigung nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Verwarnungsgelder dienen nicht der Erwirtschaftung von Einnahmen, sondern der Verkehrserziehung. Die Verwendung von Parkkrallen ist keine polizeiliche Maßnahme zur Beseitigung einer andauernden Ordnungswidrigkeit. Sie fällt unter das so genannte "Übermaßverbot" des Verwaltungshandelns, sie wäre rechtlich unverhältnismäßig und deshalb unzulässig. Die mit dem Parkverstoß verbundene Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs soll möglichst rasch beendet werden. Die Anlegung einer "Parkkralle" würde den Zeitraum der Ordnungswidrigkeit vom Eintreffen der Fahrzeugführenden bis zur Entfernung der Kralle unerwünscht andauern lassen. Das Straßenverkehrsamt handhabt Verkehrsordnungswidrigkeiten im "ruhenden Verkehr" bei ausländischen Haltern wie bei inländischen. Wird das Verwarnungsgeld nicht gezahlt ergeht ein Bußgeldbescheid, der auch ins Ausland zugestellt wird. Es erfolgen daraufhin auch Zahlungen. Mahnungen werden ebenfalls ins Ausland verschickt, Vollstreckungsmaßnahmen sind dagegen nicht durchsetzbar. Bei Abschleppmaßnahmen werden Sicherheitsleistungen von den Fahrzeugführenden verlangt.

Die Trier-SIM als Einnahmequelle!

von: Staeubchen50; 16.10.2009; Nummer: 2681
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Einnahme; Thema: Zusätzliche Themen
3.092595
Durchschnitt: 0,09 (54mal bewertet)

Fast jedes große Unternehmen hat heute schon seine eigene SIM-Karte; warum sollte da die Stadt-Trier nicht mitziehen und bei einem der 4 Netzbetreiber mit einsteigen!? Als Angebot könnte ein günstiger Tarif für Gespräche innerhalb der Stadt, innerhalb Deutschlands und nach, bzw. von Luxemburg funktionieren. Dies würde vor allem auch Luxemburger animieren, die Freunde in Deutschland haben und Trierer Grenzarbeitnehmer, die ihre Freunde in Luxemburg oder aus Luxemburg ihre Familie anrufen wollen. In Kombination mit (den Vorschlag habe ich eben hier gelesen) 'Wi-Fi'-Hotspot-Internet und umfangreichem 'DVB-T'-Fernsehen könnte die Stadt ein günstiges Superflat-Packet anbieten, von dem alle profitieren würden und die Stadt ihre Schulden bezahlen könnte!

Redaktion
Prüfung durch den Rat: 
wird geprüft

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Verwaltungshinweis für den Rat

Die Aufgaben der Gemeinde sind in § 3 Gemeindeordnung beschrieben; weitere Regelungen bezüglich der  wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden finden sich in § 85 Gemeindeordnung. Die hier normierte Subsidiaritätsklausel stellt ganz klare Anforderungen an die kommunalwirtschaftliche Tätigkeit. Nach dieser Klausel ist die kommunalwirtschaftliche Tätigkeit nur dann zugelassen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.