Ergebnis des Rates
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, diesen Vorschlag eingehend zu prüfen.
Das Parken ist ein Teil des vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelten Straßenverkehrs; es unterliegt daher Einschränkungen und Verboten durch das Straßenverkehrsrecht.
Parken ist Gemeingebrauch, ein Jedermannsrecht und grundsätzlich erlaubnisfrei, muss aber nicht unentgeltlich sein .
Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort aufzustellen, wo der Parkraum besonders kostbar ist und daher erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für eine möglichst kurze, nach oben genau abgegrenzte Zeit parken können. In den Bereichen, in denen diese Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen, gibt es im Innenstadtbereich bereits eine weit reichende Parkraumbewirtschaftung ; Untersuchungen für die noch nicht betroffenen Teile werden, bzw. müssen noch durchgeführt werden.
Eine generelle Bewirtschaftung der Hauptverkehrsstraßen ohne straßenverkehrsrechtliche Notwendigkeit - nur als Mittel zur Einnahmeerzielung zugunsten der kommunalen Haushalte - widerspricht den straßenverkehrsrechtlichen Grundsätzen und ist daher rechtlich unzulässig.
Abgesehen davon würden solche Maßnahmen erfahrungsgemäß zur Verdrängung der parkenden Fahrzeuge in die an die Hauptverkehrsachsen angrenzenden Straßen der dortigen Wohngebiete führen, was sicher nicht wünschenswert ist.
Das Bewohnerparkvorrecht ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und bei erheblichem allgemeinen Parkdruck die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Die generelle Ausweisung von Bewohnerparkzonen nur für Bewohner ist rechtlich nicht zulässig, ebenso wenig wie die allgemeine flächendeckende Erhebung von Gebühren bezüglich der Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zum Zwecke des Parkens. Die Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises beträgt max. 30,70 €. Diese maximale Jahres-Gebühr ist keine Parkgebühr, sie wird für den Verwaltungsaufwand erhoben. Die Gebührenhöhe und die Voraussetzungen zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen sind bundesrechtliche Vorgaben nach der Straßenverkehrsordnung und können durch andere Entscheidungen der Gemeinden nicht außer Kraft gesetzt werden.
Parkgebühren